Allgemeine Geschäftsbedingungen der ECKO-PACK GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltung

  1.  Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten der ECKO-PACK GmbH liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die ECKO-PACK GmbH mit ihren Kunden über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ECKO-PACK GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die ECKO-PACK GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  3.  An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält sich die ECKO-PACK GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit schriftlicher Genehmigung zugänglich gemacht werden. Die ECKO-PACK GmbH verpflichtet sich, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§ 2 Angebot, Auftragserteilung

  1.  Alle Angebote der ECKO-PACK GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die ECKO-PACK GmbH innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
  1.  Verträge oder Vertragsänderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen kommen erst mit der schriftlichen Bestätigung der ECKO-PACK GmbH zustande. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der ECKO-PACK GmbH und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der ECKO-PACK GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.
  1.  Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der ECKO-PACK GmbH nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.
  2.  Angaben der ECKO-PACK GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  1.  Die ECKO-PACK GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der ECKO-PACK GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der ECKO-PACK GmbH diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
  1.  Die ECKO-PACK GmbH benötigt vor Auftragserteilung eine Probe des zu verpackenden Originalprodukts, welche vom Kunden zu übersenden ist. Nach Vertragsabschluss können weitere Proben angefordert werden.

§ 3 Preise, Zahlungsweise

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk / Lager einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Fracht, Versicherung, Verpackung, Entladung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  1.  Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  1.  Die ECKO-PACK GmbH ist berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsschwankungen und/oder Zolländerungen, und/oder Frachtsätzen und/oder öffentlichen Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten der vertraglich vereinbarten Leistungen der ECKO-PACK GmbH unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Liegt der neue Preis auf Grund des vorgenannten Preisanpassungsrechtes der ECKO-PACK GmbH 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
  1.  Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, gelten folgende Zahlungsfristen für Rechnungsbeträge:
  • Rechnungsbeträge für Prozeß- und Verpackungsmaschinen sind ohne jeden Abzug zu 40% als Anzahlung bei Auftragsbestätigung, zu 50% bei Lieferung oder Anzeige der Versandbereitschaft durch die ECKO-PACK GmbH, und der Restbetrag bei Aufstellung / Inbetriebnahme, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung bzw. Anzeige der Versandbereitschaft durch die ECKO-PACK GmbH, zu zahlen;
  •  Rechnungsbeträge für die Lieferung von Verpackungen wie z.B. Kartonschalen sind ohne jeden Abzug zu 100% fällig 10 Tage nach Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft durch die ECKO-PACK GmbH.
  • Bei anderen Produkten sind Rechnungsbeträge innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen.

Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der ECKO-PACK GmbH. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.

  1.  Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  1.  Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
  1.  Die ECKO-PACK GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der ECKO-PACK GmbH durch den Kunde aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1.  Lieferungen erfolgen ab Werk / Lager einschließlich Verladung im Werk.
  1.  Von der ECKO-PACK GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von der ECKO-PACK GmbH anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  2.  Die ECKO-PACK GmbH kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der ECKO-PACK GmbH gegenüber nicht nachkommt. Dies schließt Verpflichtungen im Rahmen der Klärung der für die Lieferung oder Leistung maßgeblichen kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien sowie die Beibringung von erforderlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen mit ein.
  1.  Ein vereinbarter Lieferzeitraum beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit Übergabe aller für die Herstellung benötigter Informationen durch den Kunden. Bei vereinbarter An- oder Vorauszahlung beginnt der Lieferzeitraum nicht vor Zahlungseingang bei der ECKO-PACK GmbH.
  1.  Die ECKO-PACK GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von der ECKO-PACK GmbH geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die die ECKO-PACK GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der ECKO-PACK GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die ECKO-PACK GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der ECKO-PACK GmbH vom Vertrag zurücktreten.
  1.  Die ECKO-PACK GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
  •  die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  •  die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  •  dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (essei denn, die ECKO-PACK GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  1.  Gerät die ECKO-PACK GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der ECKO-PACK GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

 § 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme

  1.  Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Neumünster, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die ECKO-PACK GmbH auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
  2. Ist Versand von Waren vereinbart, so unterstehen der Versand und die Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen der ECKO-PACK GmbH.
  1. Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und die ECKO-PACK GmbH nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die ECKO-PACK GmbH dies dem Kunden angezeigt hat.
  1.  Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die ECKO-PACK GmbH betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
  1.  Die Sendung wird von der ECKO-PACK GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  1.  Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
  • die Lieferung und, sofern die ECKO-PACK GmbH auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • die ECKO-PACK GmbH dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 Abs. 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation 30 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 10 Werktage vergangen sind und
  • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der ECKO-PACK GmbH angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1.  Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der ECKO-PACK GmbH gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden jeweiligen Lieferbeziehung über Verpackungen (z. B. Kartonschalen) bzw. Prozess- und Verpackungsmaschinen (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
  1.  Die von der ECKO-PACK GmbH an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der ECKO-PACK GmbH. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
  1.  Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die ECKO-PACK GmbH.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  1. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der ECKO-PACK GmbH als Hersteller erfolgt und die ECKO-PACK GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der ECKO-PACK GmbH eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die ECKO-PACK GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass die ECKO-PACK GmbH oder der Kunde Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
  1.  Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus oder im Zusammenhang hiermit entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der ECKO-PACK GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die ECKO-PACK GmbH ab. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit oder im Verbund mit anderen Gegenständen ist die Abtretung beschränkt auf die Höhe des Rechnungswerts für die von der ECKO-PACK GmbH gelieferte Vorbehaltsware. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die ECKO-PACK GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die ECKO-PACK GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die ECKO-PACK GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  1.  Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum der ECKO-PACK GmbH hinweisen und die ECKO-PACK GmbH hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der ECKO-PACK GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde der ECKO-PACK GmbH.
  1.  Die ECKO-PACK GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der ECKO-PACK GmbH.
  1.  Tritt die ECKO-PACK GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
  1.  Sollte bei Exportgeschäften die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts unwirksam oder von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig sein, so hat der Kunde dieses der ECKO-PACK GmbH unverzüglich mitzuteilen und auf seine Kosten alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind.
  2. Sollte nach dem Recht des Ortes, an dem sich die gelieferte Ware befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht möglich sein, verpflichtet sich der Kunde auf seine Kosten, der ECKO – PACK GmbH unverzüglich eine dem Eigentumsvorbehalt nahekommende Sicherheit zu verschaffen.

§ 7 Mängelansprüche

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die Frist gem. Satz 1 gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der ECKO-PACK GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Mängelfreiheit oder im Falle der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen; in diesen Fällen gelten jeweils die gesetzlichen Vorschriften.

  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn der ECKO-PACK GmbH nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge der ECKO-PACK GmbH nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der ECKO-PACK GmbH ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die ECKO-PACK GmbH zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die ECKO-PACK GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

  3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die ECKO-PACK GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Die ECKO-PACK GmbH kann die Herausgabe und Übereignung ersetzter Teile verlangen.

  4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der ECKO-PACK GmbH, kann der Kunde unter den in Abs. 6 und 7 und in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

  5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die ECKO-PACK GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die ECKO-PACK GmbH nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die ECKO-PACK GmbH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die ECKO-PACK GmbH gehemmt.

  6. Die ECKO-PACK GmbH übernimmt keine Gewähr für die Folgen fehlerhafter Angaben oder Unterlagen des Kunden. Maßgebend für die ECKO-PACK GmbH sind in diesem Zusammenhang allein die vom Kunden vor Auftragserteilung überlassenen Proben der Originalprodukte bzw. die schriftlichen Angaben zur spezifischen Produktzusammensetzung. Die Gewährleistung entfällt außerdem, wenn der Kunde ohne Zustimmung der ECKO-PACK GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

  7. Die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ist ausgeschlossen für die Folgen
    • fehlerhafteroder unsachgemäßer Verwendung und Behandlung,
    • fehlerhafterMontage oder Inbetriebsetzung,
    • ungeeigneterLagerung,
    • normalerAbnutzung,
    • derVerwendung ungeeigneter Betriebsmittel und
    • chemischer,elektrochemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in der Produktbeschreibung der ECKO-PACK GmbH oder einer abweichend vereinbarten Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt seitens der ECKO-PACK GmbH oder herstellerseits vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen

durch den Kunden oder von ihm beauftragte oder veranlasste Dritte. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der ECKO-PACK GmbH, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

§ 8 Schutzrechte

  1. Führt der Liefergegenstand zur Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten eines Dritten, wird die ECKO-PACK GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten dem Kunden das Recht zur weiteren Nutzung verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weiser derart modifizieren oder austauschen, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt. Gelingt dies der ECKO-PACK GmbH innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  2. Bei Rechtsverletzungen durch von der ECKO-PACK GmbH gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die ECKO-PACK GmbH nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen die ECKO-PACK GmbH bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

  3. ImÜbrigen gelten die Regelungen für Mängelansprüche auch für Rechtsmängel in Form der Verletzung von Schutzrechten 

§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Die Haftung der ECKO-PACK GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

  2. Die ECKO-PACK GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

  3. Soweit die ECKO-PACK GmbH gem. § 9 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die ECKO-PACK GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten der ECKO-PACK GmbH.

  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der ECKO-PACK GmbH für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden beim Verkauf von Verpackungen (z. B. Kartonschalen) auf einen Betrag von 250.000,00 EUR und beim Verkauf von Prozess- und Verpackungsmaschinen auf einen Betrag von 750.000,00 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der ECKO-PACK GmbH.

  6. Soweit die ECKO-PACK GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

  7. Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein zeitlich unbefristetes, einfaches, nicht ausschließliches und nicht gesondert (ohne den Liefergegenstand) übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a. ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Urheberrechts-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der ECKO-PACK GmbH zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der ECKO-PACK GmbH bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der ECKO-PACK GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980, CISG).

  2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der ECKO-PACK GmbH und dem Kunden nach Wahl der ECKO-PACK GmbH Neumünster oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen die ECKO-PACK GmbH ist in diesen Fällen jedoch Neumünster ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

  3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Kunden nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: Oktober 2022